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Schulordnung

Regeln des Zusammenlebens

Grundgesetz sei volle Gleichheit
Aller Gotteskreaturen,
Ohne Unterschied des Glaubens
Und der Felle und des Geruches
Heinrich Heine – Atta Troll, Caput IV

Präambel

Das Heinrich-Heine-Gymnasium Dortmund ist ein Lern- und Lebensraum in einer demokratischen Gesellschaft mit einem umfassenden Bildungsauftrag, der im Schulprogramm ausführlich und präzise definiert wird. 

Die Achtung der Persönlichkeitsrechte aller Mitglieder der Schulgemeinschaft, gegenseitiger Respekt, Toleranz, Rücksichtnahme und Höflichkeit betrachten wir als Grundlagen des Zusammenlebens in der Schulgemeinschaft und eines guten Schulklimas.

Die Freiheit der Entfaltung des Einzelnen wird gefördert. Dieses Recht endet da, wo das Recht des Anderen beeinträchtigt wird.

Die folgenden Regelungen sind in allen Mitwirkungsgremien ausführlich diskutiert und anschließend von der Schulkonferenz beschlossen und mit dem Schulträger abgestimmt worden. Sie sollen respektierte Freiräume eröffnen und jedem Schulangehörigen eine optimale Entfaltung ermöglichen. Die Regeln gelten im gesamten Schulbereich.

Dortmund im März 2012
(Aktualisierte Fassung vom 01.11.2015)

1. Zeitlicher Rahmen

1.1. Die Unterrichtszeiten sind mit den beiden Nachbarschulen des Schulzentrums Nette abgestimmt. Die erste Stunde beginnt um 7.30 Uhr. Die weiteren Zeiten sowie die Kurzstundenregelungen für den Fall großer Hitze sind der Anlage zu diesen Regeln des Zusammenlebens zu entnehmen.

1.2. Die Schule wird spätestens kurz vor Unterrichtsbeginn um 7.20 Uhr geöffnet. Die Schülerinnen und Schüler betreten und verlassen das Gebäude über den Schulhof und begeben sich auch am Ende der großen Pausen unmittelbar zu den Klassen- oder Kursräumen. Bei schlechten Witterungsbedingungen erfolgt der Einlass bereits um 7.15 Uhr.

1.3. Der Klassen- bzw. Kurssprecher erkundigt sich am Lehrerzimmer oder im Sekretariat, wenn 5 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde der zuständige Lehrer die Klasse noch nicht betreten hat. 

2. Pausenregelung

2.0 Grundsätzlich hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand gefährdet wird. 

2.1. In den  großen Pausen gehen die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 9 nach der Beendigung der Unterrichtsstunde durch die Lehrkraft unmittelbar auf den Schulhof oder halten sich im PZ auf. 

2.2.  Die Schülerinnen und Schüler des HHG stehen in den großen Pausen die Toiletten auf dem Schulhof sowie die Toiletten im PZ zur Verfügung.

2.3. Das Rauchen ist für alle Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände streng untersagt. 

2.4. Die Mensa kann von den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I in den  großen Pausen bis zum  Klingelzeichen genutzt werden. 

2.5. Die Nutzung weiterer Räume während der Pausen bzw. während unterrichtsfreier Stunden der Oberstufenschülerinnen und –schüler regeln gesonderte Bestimmungen.

2.6. Auf den Schulhöfen ist in den Pausen das Ballspiel mit Softbällen und das Tischtennisspielen möglich.

2.7. Das Verlassen des Schulgeländes ist den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I während der gesamten Unterrichtszeit untersagt. 

2.8. Das Sekretariat ist für die Schüler ab der 2.großen Pausen geöffnet. Unfallmeldungen werden jederzeit entgegengenommen.

2.9. Der SV-Raum steht Mitgliedern der Schülervertretung (SV) in den Pausen für Sprechstunden und sonstige SV-Tätigkeiten zur Verfügung.

Die Schulleitung kann in Bedarfsfällen (z. B. Starkregen, Hitze, Großversanstalungen usw.) die o. g. Bestimmungen für kurze Zeiträume an die Gegebenheiten anpassen.

3. Verhalten bei Schulversäumnissen 

3.1. Bei Schulversäumnissen benachrichtigt die Familie am gleichen Morgen die Schule. Nach Beendigung des Schulversäumnisses müssen alle Schülerinnen und Schüler den Grund für das Versäumnis schriftlich dem Klassenlehrer bzw. dem Beratungslehrer umgehend mitteilen. 

3.2. Bei längerem Fehlen ist nach dem dritten Tag eine Zwischenmitteilung erforderlich. Gegebenenfalls kann ein Attest verlangt werden. 

3.3. Beurlaubungen sind beim Klassenlehrer oder Beratungslehrer, in besonderen Fällen beim Schulleiter einzuholen. Unmittelbar vor und nach den Ferien können keine Beurlaubungen genehmigt werden. Details regeln die Regelungen der aktuellen BASS. 

3.4. Wird eine Schülerin oder ein Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen, muss sie bzw. er dem entlassenden Fachlehrer eine Abmeldebescheinigung (im Sekretariat erhältlich) zur Unterschrift vorlegen. Sie ist anschließend von den Eltern zu unterschreiben. Dieses gilt  sowohl für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I als auch der Sekundarstufe II. 

3.5. Weitere Präzisierungen und detaillierte Umsetzungsbestimmungen werden ggfs. durch die Klassen- und Stufenleitungen bekanntgegeben. 

4. Sicherheit im Schulbereich 

4.1. Alle Schülerinnen und Schüler sind auf dem Schulweg und während des Unterrichts versichert. Unfälle, die sich während der Unterrichtszeit oder auf dem Schulweg ereignen, sind sofort dem Sekretariat zu melden. 

4.2. Gegenstände, die eine Gefährdung darstellen, dürfen nicht zur Schule mitgebracht werden. 

4.3. Es wird dringend geraten, Wertgegenstände und größere Geldbeträge nicht mit in die Schule zu bringen und selbst kleinere Geldbeträge nicht in den in den Fluren aufgehängten Kleidungsstücken zu belassen. Bei Verlust kann die Schule keine Haftung übernehmen. 

4.4. Schultaschen sowie andere persönliche Gegenstände können in den Schließfächern aufbewahrt werden. Eine Haftung der Schule bei Diebstahl besteht aber nicht. Sollte es zu Diebstählen kommen, müssen diese unmittelbar nach Bekanntwerden im Sekretariat gemeldet werden. 

 4.5. Bei Alarm ist den Anweisungen der anwesenden Lehrerinnen und Lehrer sowie der Sicherheitskräfte zu folgen. Die markierten Fluchtwege sind einzuhalten. 

5. Sauberkeit und Umweltschutz 

5.1. Umweltschutz ist ein verbindliches Prinzip des Verhaltens in der Schule, deshalb gilt das Gebot, sparsam mit Energie und Wasser umzugehen und keinen unnötigen Abfall zu verursachen.

5.2. Die Unterrichtsräume werden von den Klassen sauber gehalten. Die Einrichtung wird pfleglich behandelt. Zuwiderhandlungen werden durch erzieherische, im Wiederholungsfall bzw. bei besonders schweren Fällen, durch Ordnungsmaßnahmen geahndet. 

5.3. Wer mutwillig einen Schaden an den Baulichkeiten, Einrichtungen und sonstiges Inventar der Schule oder am Eigentum von Lehrern, Schulbediensteten und Mitschülern verursacht, ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Beschriftung von Wänden, Türen und Einrichtungsgegenständen führt zur Beseitigung auf Kosten der Verursacher. 

5.4. Wer Schulgelände, Schulgebäude oder Inventar beschädigt, beschmutzt oder beschriftet oder Abfälle achtlos wegwirft, kann zusätzlich zur Ableistung von Sozialstunden herangezogen werden. Die Schule behält sich in Einzelfällen weitere Maßnahmen vor. 

6. Hausrecht 

6.1. Die Verteilung von Schriften sowie die Anbringung von Plakaten und Aushängen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der SV fallen, bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Das Nähere regelt das Schulgesetz des Landes NRW (SchulG). Ausgenommen hiervon sind Schülerzeitungen und Schriften, die unter Mitwirkung von Schülern und Lehrern des Heinrich-Heine-Gymnasiums für die Schulgemeinschaft herausgegeben werden. 

6.2. Der Schulleiter  (in Abwesenheit sein Vertreter) übt das Hausrecht im Auftrag und im Einzelfall nach Weisung des Schulträgers aus. Er kann schulfremden Personen den Aufenthalt im Bereich der Schule verbieten. Gegenüber Schulfremden kann das Hausrecht auch von einer durch die Stadt beauftragten Person (z.B. dem Schulhausmeister) ausgeübt werden. 

6.3. Die Schüler sind verpflichtet, den Anweisungen aller im Schulzentrum tätigen Lehrkräfte,  der Schulsekretariate, der betreuenden Ganztagskräfte und der Hausmeister nachzukommen. 

6.4. Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich in der Schule und auf dem Schulgelände mit ihren Schülerausweis gegenüber den aufsichtführenden Lehrkräften und Mitarbeitern des Schulzentrums ausweisen zu können. 

6.5. Gesichtsverhüllungen aller Art sind verboten. Personen, deren Gesicht nicht zu erkennen ist, werden vom Schulgelände verwiesen (siehe 7.4.).(Beschluss der Schulkonferenz vom 11.03.2015)

7. Soziales Verhalten 

7.1. Konflikte gehören zu jeder Gemeinschaft. Wir bemühen uns mit Konflikten angemessen umzugehen und zu lernen, sie friedlich und fair zu regeln. Deswegen ist jede Form von Einschüchterung, Beschimpfung, Bedrohung und erst recht körperliche Gewalt untersagt. 

7.2. Grundlegende Umgangsformen unserer Gesellschaft und eine angemessene Sprache und Bekleidung gelten am HHG als selbstverständlich. Hierzu zählen während des Unterrichts genauso der Verzicht auf Essen oder Trinken wie das Kauen von Kaugummi. Auch tragen wir keine Kopfbedeckungen in geschlossenen Räumen. 

7.3. Da viele Schülerinnen und Schüler bisher Ihre Kaugummis unter Tischen bzw. auf unseren Teppichböden entsorgt haben, haben wir uns dazu entschlossen, das Kauen von Kaugummi im gesamten Schulgebäude zu untersagen. Damit sollen hohe Reinigungskosten eingespart und unhygienische Zustände verhindert werden. (Beschluss der Schulkonferenz vom 19.02.2008) 

7.4. Gesichtsverhüllungen (Vermummung wie Gesichtsverschleierung) sind in unserer Schule nicht zulässig, da anderenfalls den an unserer Schule geltenden Grundsätzen einer offenen Kommunikation nicht Rechnung getragen werden kann. Die Wahrnehmung und Interpretation der Mimik meines Gegenübers als wesentlicher Teil der nonverbalen Kommunikation ist unverzichtbare Voraussetzung für ein tiefergehendes und angemessenes Verständnis des jeweiligen Gesprächspartners. (Beschluss der Schulkonferenz vom 11.03.2015) 

7.4. Die Lehrerinnen und Lehrer, aber auch die Schüler untereinander, sind dazu aufgefordert, ermahnend auf diejenigen einzuwirken, die gegen diese Regeln des sozialen Verhaltens verstoßen. 

8. Elektronische Medien 

8.1. Mobiltelefone müssen während der Unterrichtszeit (also ab dem Betreten der Schule bis zum Verlassen nach Schulschluss) ausgeschaltet sein. Bei Zuwiderhandlung kommt es zur Wegnahme des Mobiltelefonsinklusive SIM – Karte nach § 53 Abs. 2 (SchulG). Falls das Handy nach Unterrichtsschluss am gleichen Tag abgeholt wird, zieht dies immer eine pädagogische Konsequenz (plus Missbilligung) nach sich. Falls das Handy freiwillig für drei Tage in der Schule belassen wird, muss mit keiner pädagogischen Konsequenz (oder Missbilligung) gerechnet werden. 

Bei Klassenarbeiten und Klausuren müssen Mobiltelefone ausgeschaltet auf dem Tisch liegen, ansonsten gilt deren Mitführen als Täuschungsversuch. (Beschluss der Schulkonferenz vom 19.02.2008) 

8.2. Viele Schülerinnen und Schüler habe es sich zur Angewohnheit gemacht, unmittelbar nach Stundenende ihren MP3-Player einzuschalten. Dieses Verhalten behindert nicht nur den Lernerfolg, sondern  auch das soziale Miteinander in unserer Schule. Deshalb ist es nicht erlaubt, MP3-Player in der Schule zu benutzen. (Beschluss der Schulkonferenz vom 19.02.2008) Entsprechend der Regelung für Mobiltelefone gilt auch hier, dass die Schülerin bzw. der Schüler das Gerät nach einer Frist von 7 Tagen wieder zurückerhält. (Beschluss der Schulkonferenz vom 13.7.2011)